Beglaubigung

Eine Beglaubigung ist ein Formalakt, der die Echtheit einer Unterschrift und der Eigenschaft, in der der Unterzeichnende gehandelt hat, sowie allenfalls die Echtheit eines Stempels bestätigt. Darüber hinaus dient eine Beglaubigung auch bei nicht formbedürftigen Schriftstücken als Echtheitsnachweis.

Insbesondere im Rechtsverkehr ist es eine gesetzliche Formerforderniss, dass Unterschriften in bestimmten Verträgen oder Urkunden durch Beglaubigung von einem Notar bestätigt werden müssen. Nähere Informationen zum Thema „notarielle Beglaubigung“ finden Sie in der Rubrik 'Notarielle Vorbeglaubigung'.

Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden unterliegt anderen Kriterien als die Beglaubigung von Privaturkunden.

Beglaubigung von öffentlichen Urkunden

Öffentliche Urkunden sind von einer Behörde oder einer mit öffentlichen Glauben versehenen Urkundsperson (Notare, Architekten, Ziviltechniker, Ingenieurskonsulenten) im Rahmen ihrer gesetzlichen Regelungen erstellte Urkunden. Auch andere durch besondere gesetzliche Regelungen dazu erklärte Urkunden gelten als öffentlich. Diese müssen von der jeweils höheren Instanz (bzw. höheren Instanzen) zwischenbeglaubigt und endlich vom Außenministerium überbeglaubigt werden. Wenn das Zielland kein Mitgliedsland des Haager Übereinkommens ist, ist auch noch die Beglaubigung durch das jeweilige Konsulat notwendig. Wenn das Zielland Mitgliedsland des Haager Übereinkommens ist, wird die Apostille von der zuständigen Stelle (Lansdesgericht, Landesregierung oder Außenministerium) ausgestellt.

Beglaubigung von Privaturkunden

Bei Privaturkunden gibt es keine genauen Formvorschriften. Beglaubigung findet hier über einen Notar, ein Landesgericht und über das Außenministerium statt. Wenn das Zielland Mitgliedsland des Haager Übereinkommens ist, wird die Apostille von der zuständigen Stelle (Landesgericht) ausgestellt. Besteht das Dokument aus mehreren Seiten, muss das Dokument untrennbar verbunden werden. Der Beglaubigungsvermerk inkl. Unterschrift und Siegel werden hierbei nur auf einer Seite angebracht. Es ist zu beachten, dass nur österreichische Dokumente, die im Original (bis auf wenige Ausnahmen) vorgelegt werden, beglaubigt werden können.

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